Turn- und Skiverein Tholey e. V

Satzung (2008)

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Skiverein Tholey“ (TuS). Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tholey.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports nach den Grundsätzen des Amateursports. Er vertritt die Interessen und gemeinsamen Belange seiner Mitglieder.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote für sportliche Betätigungen (z. B. Turnen, Gymnastik, Spiel, Wandern, Skilaufen) sowie die sportliche und soziale Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes e.V. Andere oder zusätzliche Mitgliedschaften können durch Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet in freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Voraussetzung für eine Aufnahme ist, dass das Mitglied an dem Bankeinzugsverfahren des Vereins teilnimmt oder selbstständig per Dauerauftrag die Beiträge entrichtet.
  3. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen, Angebote und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weite­ren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer geson­derten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mit­gliedsbeiträgen befreit.
  5. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilwei­se erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann fristlos nur zum Halb- oder Jahresende erfol­gen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Ver­pflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und /oder gegen die Interessen des Vereins; bei grobem unehrenhaften Verhalten; bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
  4. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
  3. Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
  4. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n verwaltet. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Mit­glied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellver­tretenden Vorsitzenden, der Kassiererin / dem Kassierer und der Schriftführerin / dem Schriftführer.
  3. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie zusätzlich aus der/dem von der Mitgliederversammlung gewählten Oberturnwart/in, den Spartenleitern/innen (z. B. Frauenturnen, Volleyball, Skisport, Jugend, Leichtathletik Wandern usw.), dem Geräte- und dem Medien- bzw. Pressewart.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amts­zeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vor­stand kann bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch Vertreter bestimmen. Die Neubesetzung dieser Stellen muss von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
  5. Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müs­sen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
    Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;
    Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
    Vertretung des Vereins nach § 3.
  7. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich 8 Tage vorher ein.
  8. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwe­senheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    die Entlastung des Vorstandes;
    die Genehmigung des Haushaltes;
    die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassen­prüfers / der Kassen­prüferin;
    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    die Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstandes
    die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    die Wahl der Kassenprüfer;
    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tages­ordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten sowie durch Mitteilung im Gemeindeblatt der Gemeinde Tholey.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 3 abgewichen werden.
  5. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen spätestens zu Beginn der Versammlung dem Vorstand zugehen. Über die Zulassung der Anträge ent­scheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch diese/r verhindert so bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versamm­lungsleiterin / einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  7. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich. Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jah­ren zwei Personen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen als Kassenprüfer/in.
  3. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgege­benen Stimmen beschließen.
  2. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Tholey, die es nur zu satzungsgemäßen gem­einnützigen Zwecken verwenden darf.